Gemäß § 3 Absatz 5 der Tierschutz-Hundeverordnung muss für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen. Auf den ersten Blick scheint dies eine vernünftige Maßnahme zum Schutz der Tiere zu sein. Doch bei genauerer Betrachtung treten erhebliche Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Regelung auf.
Die Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung, die am 1. Januar 2022 in Kraft trat, wurde mit der Absicht eingeführt, das Wohlergehen von Hunden in Deutschland nachhaltig zu verbessern. Doch gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Hinter einigen Regelungen verbergen sich potenzielle Gefahren, die nicht nur das Ziel verfehlen, sondern sogar kontraproduktiv wirken könnten.
Diese Reihe von Artikeln soll die Leser aufrütteln, ein Bewusstsein für die versteckten Probleme dieser Verordnung schaffen und aufzeigen, wie sie der deutschen Hundezucht nachhaltig schaden.
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