Gemäß § 3 Absatz 5 der Tierschutz-Hundeverordnung muss für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen. Auf den ersten Blick scheint dies eine vernünftige Maßnahme zum Schutz der Tiere zu sein. Doch bei genauerer Betrachtung treten erhebliche Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Regelung auf.